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Die "Abgeltungsteuer" - oft auch "Abgeltungssteuer" mit Doppel-S geschrieben - ist keine neue Steuerart. Der Begriff wird oft umgangssprachlich und in den Medien gebraucht um zu verdeutlichen, dass die Kapitalertragsteuer abgegolten ist, wenn sie an der Quelle einbehalten wird.

Die "Abgeltungsteuer" wird ab dem 01.01.2009 fällig für laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge von Privatpersonen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 20. Weiterhin wird die Abgeltungsteuer erhoben auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien. Mit der Abgeltungsteuer werden auch die Veräußerungsgewinne von Kapitalvermögen belegt, die bisher nicht als Kapitalerträge galten. (Ebenso stellen Entschädigungszahlungen an Sparer wegen Falschberatung Kapitaleinnahmen dar.)

Für die "Abgeltungsteuer" wurde im EStG mit dem § 32d ein "Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen" geschaffen. Darin wird ein "proportionaler Steuersatz" in Höhe von 25 % bestimmt. Diesem Steuersatz werden sowohl die laufenden Erträge als auch die Veräußerungserlöse einer Kapitalanlage unterworfen.

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Verluste aus Kapitalvermögen können nach dem 31.12.2008 nur bedingt verrechnet werden.

Die "Abgeltungsteuer" wird an der "Quelle" (z. B. bei der Bank, bei der Kapitalerträge erzielt werden) erhoben. Mit einer solchen "Quellensteuer" will der Gesetzgeber nach eigenen Aussagen eine möglichst anonyme Besteuerung erreichen und einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegenwirken.

Zur Klärung von Einzelfragen liegt mit dem 105-seitigen BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004) der aktuelle Anwendungserlass vor.

Sollte - aus welchem Grund auch immer - die "Abgeltungsteuer" nicht oder nicht richtig an der Quelle einbehalten worden sein, so muss der Steuerpflichtige wie zuvor seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung an das Finanzamt melden. (Achtung! Dies kann gerade in Folge des BMF-Schreibens notwendig und sinnvoll sein, weil es teilweise eine veränderte BMF-Sichtweise enthält!) Es setzt dann die Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz und die Abgeltungssteuer mit dem besonderen Steuersatz von 25 % fest. Durch die Steuererklärung können Steuerpflichtige auch Kapitalerträge erklären, wenn ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausländische Steuer nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Bei der Erhebung der "Abgeltungsteuer" wird davon ausgegangen, dass Steuerpflichtige vorhandenes Kapital anlegen, um Einnahmen zu erzielen. Besteuert werden die Bruttoeinnahmen. Verwaltungs- und Beratungskosten werden nur in pauschalierter Form über einen Freibetrag berücksichtigt. Dieser einheitliche "Sparer-Pauschbetrag" beträgt 801 Euro für Ledige/1.602 Euro für Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Werbungskosten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt besonders für Schuldzinsen aus Fremdfinanzierung der Kapitalanlage. Im Gegenzug geht die Finanzverwaltung bei Kapitaleinkünften jetzt regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht aus, selbst bei anhaltenden Verlusten.

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www.abgeltungssteuer-ab-2009.de/index.htm; letzte Aktualisierung:28.01.2010